• Kaufvertrag
  • Schenkung / Übertragung

Immobilie

Der Kauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung ist meist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Daher haben sowohl Käufer als auch Verkäufer ein besonderes Interessen an einer sorgfältigen Formulierung und zuverlässigen Abwicklung des Vertrages. Aus diesem Grunde ist die notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrages gesetzlich vorgeschrieben.

Grundstücke und Eigentumswohnungen können auch verschenkt werden. Nicht zuletzt aus erbschaftssteuerlichen Gründen wollen Eltern ihren Kindern häufig bereits zu Lebzeiten auf diesem Weg Vermögenswerte unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zukommen lassen. Die Gestaltung solcher Schenkungen / Überlassungsverträge gehört ebenfalls zur notariellen Tätigkeit.

Ein allgemeiner Hinweis in Sachen Verbraucherschutz: Treffen beim Abschluss eines Immobilienvertrags ein Unternehmer und ein Verbraucher zusammen, greift eine gesetzliche vorgeschriebene 14-Tages-Frist, die zwingend zwischen der Zustellung des Vertragsentwurfes beim Verbraucher und dem Beurkundungstermin liegen muss. Ansonsten ist der Vertrag nichtig. Damit soll der in Kaufangelegenheiten meist unerfahrene Verbraucher vor einem übereilten Vertragsabschluss (sei es Kauf oder Verkauf) geschützt werden. Als Unternehmer gelten hier z.B. auch Städte oder Gemeinden.

Kaufvertrag – Kurzinfo

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und meist zusätzlich Darlehen aufgenommen werden.

Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Ich sorge für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und helfe Risiken zu vermeiden, besorge die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwache die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.

Durch eine sachgemäße Beratung sorge ich dafür, dass folgende typischen Aspekte in Ihrem Immobilienkaufvertrag geregelt sind:

  • Sicherung von Käufer und Verkäufer,
  • Löschung oder Übernahme von Grundschulden,
  • Gewährleistung für Mängel,
  • Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten,
  • evtl. die Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf) und
  • evtl. die Eintragung von Dienstbarkeiten (z.B. Fahrtrecht)

Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann und die Unterlagen der Bank für die Bestellung der Grundschuld nach Möglichkeit bereits vor dem Kaufvertragstermin an das Notarbüro übermitteln.

Schenkung / Übertragung – Kurzinfo

Grundbesitz wird nicht nur kaufweise veräußert, sondern ebenso häufig verschenkt. Bei Schenkungen unterscheidet man einerseits reine Schenkungen, bei welchen der Veräußerer keine Gegenleistung erhält, und andererseits sogenannte gemischte Schenkungen, die mit gewissen Gegenleistungen z. B. der Verpflichtung zur Zahlung von Gleichstellungsgeldern an Geschwister, Wohnrechten o. ä. verbunden sind. Für alle diese Verträge verwendet man den Begriff „Schenkung“ oder „Übertragung“. Häufig schenken Eltern – zumeist aus steuerlichen Gründen – bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte an ihre Kinder, welche dieses Vermögen später ohnehin als Erben erhalten hätten. In diesem Falle wird daher auch von „vorweggenommener Erbfolge“ gesprochen.

Bei allem berechtigten Vertrauen in ihre Kinder sollten Eltern bei solchen Verträgen nicht auf gewisse Sicherungen verzichten: Sie können sich etwa ein Rückforderungsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Beschenkte den Grundbesitz zu Lebzeiten der Eltern ohne deren Zustimmung veräußert oder verstirbt. Zudem ist in der Regel angebracht, dass sich die Eltern bei Übertragung ihres Wohnhauses ein Wohnungs- oder Nutzungsrecht (Nießbrauch) vorbehalten.