Notarkosten

Die Kosten der notariellen Tätigkeit sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgeschrieben und der Notar ist gesetzlich verpflichtet, sich an diese vorgeschriebenen Gebühren zu halten.

Maßgeblich ist regelmäßig der sogenannte Geschäftswert des betreffenden Rechtsgeschäfts. Das ist im Falle von Kaufverträgen der Kaufpreis, bei sonstigen Immobiliengeschäften der Verkehrswert (keinesfalls der steuerliche Wert), bei Erb- und Familiensachen der Wert des durch die Regelung betroffenen Vermögens.

Hieraus ergibt sich ein für alle Beteiligten bindender „Listenpreis“, mit welchem auch die Beratung und Entwurfsfertigung des Notars abgegolten wird.

Der Notar darf daher weder Nachlässe geben noch bei einem höheren Zeit- oder Arbeitsaufwand höhere Gebühren abrechnen. Somit sind die entstehenden Kosten bei jedem Notar gleich.