Erbrecht
Durch Testament oder Erbvertrag (sogenannte „Verfügungen von Todes wegen“) kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.
Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden.
In meiner Kanzlei wickle ich auch Erbscheinsanträge und Erbausschlagungen ab.
Gesetzliche Erbfolge – Kurzinfo
Mit einem Testament oder Erbvertrag bestimmt Sie ihre Erben selbst. Sonst gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („Ordnung“). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Werden diese nicht Erbe, z.B. weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder: Auf die Enkelkinder wird – zu gleichen Anteilen – verteilt, was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätte.
Hat der Verstorbene („Erblasser“) keine Kinder oder Enkel, Urenkel etc. („Abkömmlinge“), kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers. Und wieder ist es so: wenn die Eltern schon tot sind oder das Erbe ausschlagen, erben deren Kinder und Kindeskinder. Das sind die Geschwister oder Neffen und Nichten des Erblassers.
Andere Lebensgefährten, vor allem aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief- und Pflegekinder haben als solche kein gesetzliches Erbrecht.
Testament – Kurzinfo
Das notarielle Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Das notarielle Testament bietet folgende Vorteile:
- Ich berate Sie umfassend über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und stelle sicher, dass das Testament Ihren Vorstellungen entspricht und auch wirksam ist. Die Beratung, Erstellung eines Entwurfs und eventuelle Änderungen sind bei den Kosten inbegriffen.
- Durch die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht wird sichergestellt, dass es im Todesfalle tatsächlich gefunden wird.
- Das notarielle Testament kann in Grundbuchsachen einen Erbschein ersparen. Die Notargebühren für den Antrag und die Gerichtsgebühren für den Erbschein, die sich gemeinsam auf das Doppelte der Notargebühren für das Testament belaufen, fallen damit weg.
Obwohl ein Testament auch eigenhändig – also ganz handschriftlich – verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten, die später Anlass zu Streit geben. Oft ist in solchen Fällen ein Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht nötig, um die Erbfolge von dort aus amtlich klären zu lassen. Die mit einem solchen Erbscheinsantrag verbundenen Kosten sowie die Wartezeit bis zur letztlichen Klärung der Erbfolge lassen sich durch die Errichtung eines Testaments vermeiden.
Erbscheinsantrag – Kurzinfo
Ein Erbschein weist Sie gegenüber Banken, Behörden, Gerichten usw. als Erbe aus. Er ist im allgemeinen erforderlich, wenn der Erblasser keine notarielle Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, in welcher er den Erben namentlich benannt hat.
In dem Erbscheinsantrag, der von mir entworfen wird, versichern Sie an Eides statt, dass die dort von Ihnen gemachten Angaben zu den erbrechtlichen Verhältnissen des Erblassers der Wahrheit entsprechen.
Der Antrag wird dem Nachlassgericht zugestellt, welches dann nach einer i.d.R. mehrmonatigen Bearbeitungsdauer den Erbschein als amtlich gültiges Zeugnis erstellt und den Antragsstellern zukommen lässt.
Zwingend erforderlich ist der Erbschein zum Beispiel, wenn bei Nachlass-Immobilien das Grundbuch zu berichtigen ist.